1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 StG1^ können von den Nettoeinkünf­ ten Zuwendungen für ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke abgezogen werden, soweit sie Fr. 200.-- übersteigen, jedoch höchstens 20 % der Nettoeinkünfte. Ob eine Zuwendung als aus­ schliesslich im öffentlichen Interesse und/oder als gemeinnützig gelten kann, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Die Voraussetzungen sind die nämlichen wie für die Steuerbefreiung von Institutionen gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziffer 6 StG mit der wichtigen Einschränkung, dass Institutionen, die kantonale oder gesamtschweizerische Kultus- 1) vgl. neu Art. 29 Abs. 3 Ziffer 2 rev StG (in Kraft seit 1.1.1993)