Zuwendungen für Kultuszwecke werden nicht von Art. 29 Abs. 3 S tG l1) erfasst, sind also nicht abzugsfähig. Die Beweislast für die ausschliessliche Gemeinnützigkeit und/oder die Verfolgung aus­ schliesslich öffentlicher Interessen der begünstigten Institution trifft den Spender.