Zudem liegt der wichtige Grund für die Unterbrechung der Sperrfrist nicht beim Verkäufer, sondern in der Interessenlage des Käufers begründet. Wenn dieser tatsächlich die geforderte Kaufsumme im Bereich des fünffachen Ertragswertes bezahlen will, so erscheint dies für einen Selbstbewirtschafter zwar als unvorteilhaft, doch ist es nicht die Aufgabe des Regierungsrates, einen solchen Kauf zu verhin­ dern, denn eine Bodenpreiskontrolle ist ihm untersagt (vgl. BGE 110 II 213 E. 5a). Schliesslich werden sich die Käufer auch nicht übermässig verschulden, denn ... RRB 1.9.1992 39