Der nun vorgesehene Verkaufspreis liegt auch bei Berücksichtigung der getätigten Investitionen noch um einiges über dem Einstandspreis und bereits jener liess eine ertrags­ orientierte landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Liegenschaft nicht mehr zu. Indessen hat E. in den fünf Jahren das Haus leer stehen las­ sen und ohne Gegenleistung viel Kapitalzinsen bezahlen müssen, so dass ihm im Ergebnis kein gewinnträchtiger Verkauf mehr gelingen kann. Zudem liegt der wichtige Grund für die Unterbrechung der Sperrfrist nicht beim Verkäufer, sondern in der Interessenlage des Käufers begründet.