hindern (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, BB11948 I 37). Spekulative Absichten des Verkäufers können nicht ohne weiteres verneint werden: Tatsächlich hat E. das Wohnhaus bereits in der er­ sten Woche nach dem Kauf ausparzellieren und separat verkaufen wollen. Als dieses Vorhaben scheiterte, bemühte er sich um einen Ver­ kauf der gesamten Liegenschaft. Der nun vorgesehene Verkaufspreis liegt auch bei Berücksichtigung der getätigten Investitionen noch um einiges über dem Einstandspreis und bereits jener liess eine ertrags­ orientierte landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Liegenschaft nicht mehr zu.