So gilt es insbesondere zu prüfen, ob der Verkäufer spekulative Absichten hegt oder das Geschäft den Käufer in die Überschuldung treibt. In beiden Fällen müsste eine Bewilligung für den vorzeitigen Verkauf der landwirtschaftlichen Lie­ genschaft verweigert werden: Die Sperrfrist dient gerade zur Verhinde­ rung der Spekulation (vgl. Reinhold Hotz, Bäuerliches Grundeigentum, in: ZSR 98/1979 II S.164) und soll einen durch häufigen Handwechsel und überhöhte Grundstückspreise überschuldeten Bauernstand ver­ 38 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1236