Der Regie­ rungsrat bewilligte die Veräusserung aus folgenden Erwägungen: 1. Der Regierungsrat hat schon früher dargelegt, dass die gewandelte Einstellung von E. zu seiner Liegenschaft keinen genügenden Grund für eine vorzeitige Veräusserung darstelle. Der Verkauf an einen Selbstbewirtschafter ist dagegen als wichtiger Grund nach Art. 218bis OR anzuerkennen, denn er dient einem angestrebten Ziel - der Schaf­ fung eines bäuerlichen Heimwesens. 2. Zur Frage steht aber, ob dem wichtigen Grund des Käufers nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. So gilt es insbesondere zu prüfen, ob der Verkäufer spekulative Absichten hegt oder das Geschäft den Käufer in die Überschuldung treibt.