E. hat 1987 die landwirtschaftliche Liegenschaft H. erworben. Im Juni 1992 stellte er das dritte Gesuch um Veräusserung der Liegenschaft innerhalb der zehnjährigen Sperrfrist. Zum einen sei er wegen der Re­ zession in eine finanzielle Notlage geraten, zudem benötige er das Haus nicht mehr, weil er ein anderes Höckli gefunden habe, und schliesslich wollten die Käufer die Liegenschaft selber bewirtschaften. An der Anhörung konnte festgestellt werden, dass die Käufer trotz des schlechten Verhältnisses von Ertragswert und Kaufpreis eine landwirt­ schaftliche Nutzung des Betriebes verwirklichen wollen. Der Regie­ rungsrat bewilligte die Veräusserung aus folgenden Erwägungen: 1.