1. Ob im Rekursverfahren neue oder erweiterte Begehren gestellt werden können, wird im Steuergesetz nirgends ausdrücklich geregelt. Nach Art. 94 Abs. 1 StG, welcher gemäss Art. 1 Abs. 2 VwVG derogiert, fällt die Steuerrekurskommission ihren Entscheid, ohne an die Begeh­ ren der Parteien gebunden zu sein. Sie ist somit befugt, einem Rekur­ renten eine günstigere Rechtsstellung zu verschaffen als er begehrt (reformatio in melius) oder den angefochtenen Einspracheentscheid zu dessen Nachteil zu ändern (reformatio in peius). Richtschnur für den Entscheid bildet mithin allein das objektive Recht. Bei dieser 68