36 Abs. 4 StV die gebotene Rechtsfolge, nachdem die Einsprache innert der ange­ setzten Notfrist nicht ergänzt worden war und eine materielle Beurtei­ lung der angefochtenen Veranlagungen auch nicht aufgrund der Ein­ gabe vom 16. März 1992 vorgenommen werden konnte. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einge­ treten werden kann. Antrag und Begründung bewegen sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und genügen damit den inhaltlichen Anforderungen zum Prozess nicht. StRK 21.8.1992 (Nr. 556) 2111