eine Notfrist bis Ende März 1992 angesetzt habe. Bis zum Erlass des Einsprache-Entscheides am 6. April 1992 seien jedoch weder die Be­ gründung der Einsprache nachgeliefert noch die entsprechenden Be­ weismittel zugestellt worden. Auf die Einsprache könne deshalb aus formellen Gründen nicht eingetreten werden. 4. Selbst wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, gäben die Erwägungen der Vorinstanz zu keinerlei rechtlichen Beanstandungen Anlass. Der Nichteintretensentscheid war gemäss Art. 36 Abs. 4 StV die gebotene Rechtsfolge,