schäftsmässig begründet anerkannten Transitorischen Passiven von Fr. 75’000.-- und stellt in diesem Zusammenhang den Antrag, der steuerpflichtige Ertrag des Geschäftsjahres 1985/86 sei auf Fr. 42’123.- festzusetzen. Damit wendet sich die Rekurrentin gegen die inhaltliche Richtigkeit der dem Einsprache-Entscheid vom 7. April 1992 zugrundeliegenden Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 1985/86 und 1987/88. Diese Einwendungen gehen jedoch an der Sa­ che vorbei. 3. Die kantonale Steuerverwaltung erwog im angefochtenen Einspra­ che-Entscheid, dass sie der Pflichtigen zur Begründung der Einspra­ che, gestützt auf Art. 36 Abs. 4 der Steuerverordnung (bGS 621.111),