In ihrer Eingabe vom 8. Mai 1992 stellt die Rekurrentin zwar einen ziffernmässigen Antrag zur Veranlagung der Landes- und Gemeindesteuern 1985/86 und begründet diesen auch knapp. Sie verkennt jedoch dabei, dass die kantonale Steuerver­ waltung am 7. April 1992 einen Nichteintretensentscheid fällte. Dieser kann zwar ebenfalls mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden, jedoch nur um den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf die Einsprache nicht erfüllt waren. Zu dieser Frage äussert sich die Rekurrentin jedoch nicht. Sie rügt lediglich mit Bezug auf das am 30. Juni 1986 abge­ schlossene Geschäftsjahr die Aufrechnung von nicht als ge-