1. Nach Art. 92 Abs. 1 Satz 2 StG ist der Rekurs zu begründen und hat, soweit die Höhe der Veranlagung in Frage steht, einen ziffernmässigen Antrag zu enthalten. Fehlen Antrag oder Begründung, so fordert die Rekursinstanz den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen. 2. Es ist Sache der Rekurrentin, sich in der Rekursbegründung mit dem angefochtenen Entscheid der Veranlagungsbehörde in den Ein­ zelheiten auseinanderzusetzen. In ihrer Eingabe vom 8. Mai 1992 stellt die Rekurrentin zwar einen ziffernmässigen Antrag zur Veranlagung der Landes- und Gemeindesteuern 1985/86 und begründet diesen auch knapp.