B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2110 2110 Rekursverfahren. Die Rekurrentin hat sich in der Rekursbegründung mit dem angefochtenen Entscheid der Veranlagungsbehörde ausein­ anderzusetzen. Handelt es sich beim Einspracheentscheid um einen Nichteintretensentscheid, so hat sich die Rekurrentin dazu und nicht zu materiellrechtlichen Fragen zu äussern.