Die Wohnfläche bleibt die selbe, bei der Nutzung ergeben sich lediglich Änderungen aus dem Einbezug eines Schutzraums in den Keller, der Umgliederung der beiden Wohnungen und der Umnutzung des An­ baus zu einer Garage und einem Abstellraum. Dies sind geringfügige Änderungen, die bei der Erstellung einer Ersatzbaute mit bewilligt wer­ den dürfen (vgl. Christoph li, Bauen ausserhalb der B a n d Diss. Bern, 2. Aufl.