Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzo­ nen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach der Baueingabe ist ein Wiederaufbau des Wohnhauses ge­ plant. Ein derartiges Vorhaben ist nach Art. 24 Abs. 2 RPG zu bewilli­ gen, wenn es im Rahmen dessen liegt, was das Bundesrecht als Wie­ deraufbau bezeichnet, dies vom kantonalen Recht zugelassen wird und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen. 3. a)