So auferlegt sich der Regierungsrat bei der Auslegung der Ästhetikvor­ schriften der kommunalen Bauregiemente eine gewisse Zurückhal­ tung; er hebt den Entscheid einer Gemeindebehörde nicht lediglich wegen einer anderen ästhetischen Wertung des Falles auf. Auch in an­ deren Fällen, wo es auf die besondere Kenntnis der örtlichen Gege­ benheiten ankommt, stellt der Regierungsrat in weitem Masse auf die Beurteilung der Gemeindebehörde ab und setzt nicht sein Ermessen an die Stelle des vorinstanzlichen. Bei Ermessensüberschreitung ist dagegen das Einschreiten der Rekursinstanz angezeigt (Schär, a.a.O., N. 5 Art. 20). RRB 14.4.1992 15