Der Geschäftsgang der T. AG im Jahr 1988 und in den Jahren zuvor war derart schlecht, dass das ursprüngliche Grundkapital von Fr. 50’000.-- gemäss Beschluss der Generalver­ sammlung vom 30. August 1988 vollumfänglich abgeschrieben und mit Fr. 200’000.-- wieder neu gebildet werden musste. Wenn die Be­ schwerdeführerin nun geltend macht, im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungsrechte von M. auf die J. Verwaltungs AG seien Aussa­ gen über die Entwicklung der T. AG noch nicht möglich gewesen, sondern es habe damals die berechtigte Hoffnung auf eine markante Verbesserung der Situation bestanden, so steht damit die nur einen Monat nach dem Erwerb der Aktien vorgenommene vollständige Ab­