Eigentumsbeschrän­ kungen müssen auch im öffentlichen Interesse liegen. Das Bundesge­ richt geht von einem weiten Verständnis des öffentlichen Interesses aus. Massnahmen im Interesse einer befriedigenden Gesamtgestal­ tung des Landschafts- und Ortsbildes sind grundsätzlich zulässig (BGE 88 I 253). § 30 Abs. 1 des Baureglementes bestimmt, dass Bau­ vorhaben einschliesslich der Umgebungsgestaltung, welche das Orts­ 23 A. Entscheide des Reaierunasrates 1214,1215