gesetzlich ist die Grundlage einer Ei­ gentumsbeschränkung, wenn sie in einem Gesetz im formellen Sinne, d.h. in einer allgemeinen, generell-abstrakten Norm enthalten ist, die sich ihrerseits als verfassungsmässig erweist (BGE 98 la 664). Verfas­ sungsmässig in bezug auf das Legalitätserfordernis sind die Normen des EG zum RPG und die darauf beruhenden kommunalen Erlasse, insofern sie innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des gesetzlichen Organs liegen und rechtmässig zustandegekommen sind. § 30 des Baureglementes erfüllt diese Voraussetzungen. Eigentumsbeschrän­ kungen müssen auch im öffentlichen Interesse liegen.