Eine Zusammenfassung der bisherigen bun­ desgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Revision einer rechts­ kräftigen Veranlagung zur direkten Bundessteuer findet sich in BGE 1111b 209. Die Überprüfung einer Veranlagung mit dem ausserordent­ lichen Rechtsmittel der Revision kann nur dann erfolgen, wenn ein ge­ setzlich explizit angeführter Revisionsgrund vorliegt. Eine genauere Betrachtung der Revisionsgründe, wie sie in Art. 136 und 137 OG an­ geführt sind, erhellt, dass mit dem Rechtsmittel der Wiedererwägung stets die inhaltliche Richtigkeit eines Entscheides oder einer Verfügung erreicht werden soll.