Im Bereich der direkten Bundessteuer räumt das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf Revision ein nach Massgabe der Revisionsbestimmun­ gen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts­ pflege (SR 173.110; OG). Nach Art. 136 geltend als Revisionsgründe namentlich die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, die versehentliche Nichtberücksichtigung von erheblichen Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, ferner, gemäss Art. 137 OG, die Vorbrin­ gung neuer erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel, die der Beschwerdeführer im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.