b) Es kann deshalb nicht angehen, einzelne Wanderwegstücke je­ weils für sich gesondert zu betrachten. Wohl erscheint eine Strecke von 460 Metern im Verhältnis zur Länge des gesamten Wanderweg­ netzes als verschwindend kleines Teilstück. Diese rein quantitative Be­ trachtungsweise greift jedoch zu kurz. Sie berücksichtigt zu wenig, welche Präjudizwirkung die Bewilligung zur Teerung kleiner Wander­ wegteilstücke in sich schliesst. Würde allein wegen der relativen Kürze eines Wanderwegteilstückes einem Eingriff zugestimmt, müsste aus Gründen der Rechtsgleichheit einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen die selbe Bewilligung ebenfalls erteilt werden.