Der zunehmende Belagseinbau auf Wan­ derwegen war auch der Hauptgrund, der zuerst zu einer Initiative und über einen Gegenvorschlag zum Verfassungsartikel geführt hat (vgl. BBI 1983 IV S. 4). Es kann deshalb kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich bei jeder Teerung und unabhängig von der dafür vorge­ sehenen Strecke grundsätzlich um für Wanderwege ungeeignete Vor­ kehrungen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 VO FWG handelt und dafür die Bewilligung der Gemeinde und die Zustimmung der Volkswirtschafts­ direktion eingeholt werden muss. 4. a) Die Kantone haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Fussund Wanderweggesetzgebung zu beachten (vgl. Art.