2. Nach Art. 18 Abs. 1 VO FWG bedürfen Eingriffe ins Wanderwegnetz einer Bewilligung der Gemeinde, welche die Zustimmung der Volks­ wirtschaftsdirektion einholt. Abzuklären ist zunächst, ob mit der Tee­ rung des umstrittenen Teilstückes ein Eingriff in das Wanderwegnetz verbunden ist. Trifft dies zu, ist zu untersuchen, ob die Voraussetzun­ gen einer Bewilligung bzw. einer Zustimmung für den Eingriff gegeben sind. Erst wenn diese Bewilligung zu erteilen ist und ein Teil des Wan­ derwegnetzes aufgehoben werden müsste, ist "unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffenden Wege zu sorgen" (Art. 7 Abs. 1 FWG).