Die Berufsausübung wird zwar an eine strenge und einschränkende Voraussetzung geknüpft, jedoch nicht von Gesetzes wegen generell ausgeschlossen. Aus der gesetzli­ chen Ordnung geht somit hervor, dass der Gesetzgeber selbst den Ausschluss der Ausländer von der Prüfung nicht als zwingendes Erfor­ dernis des öffentlichen Interesses betrachtete. Wenn Ausländern aber grundsätzlich ein Anspruch auf Zulassung eingeräumt wird, ist dies ein erster Anhaltspunkt dafür, dass das öffentliche Interesse an Ihrem Aus­ schluss vom Beruf nicht schwer wiegt. Im Unterschied zum Anwalt steht der Zahnarzt In der Regel nicht In enger Beziehung zum Staat;