GG). Wird indes bei der Zulassung auf das Bürgerrecht abgestellt, so fragt sich allein, ob diese Einschränkung selbst auf zulässigen öffentli­ chen Interessen beruht. Von vorneherein erscheint eine solche Vor­ aussetzung nicht als ausgeschlossen, sie darf nur nicht in erster Linie dazu dienen, die schweizerischen Berufstätigen durch Diskriminierung der Ausländer vor Konkurrenz zu schützen. d) In BGE 116 la 240 ff. E. 3 hatte das Bundesgericht die Zulässig­ keit der Nichtzulassung eines Ausländers zum Rechtsanwaltsberuf zu beurteilen. Der Ausschluss der Ausländer galt von Gesetzes wegen ausnahmslos; eine Zulassung war also überhaupt nicht vorgesehen.