Zu entscheiden ist in­ des über die Zulässigkeit der Nichtzulassung der Beschwerdeführer zu den Prüfungen. Gemäss Ansicht des Regierungsrates ist die Begrün­ dung des angefochtenen Entscheides aus dem Grund gesundheits­ polizeilich, weil es darum gehe, im bereits vielfach überversorgten Kanton einen weiteren Zustrom von Zahnärzten zu verhindern. Der mit der Überversorgung verbundene Konkurrenzkampf bringe zwangsläu­ fig gesundheitspolizeiliche Risiken mit sich. Den Materialien zum Gesundheitsgesetz ist zu entnehmen, dass der Regierungsrat im Rahmen der Revision von 1986 den Status der kantonal approbierten Zahnärzte abschaffen wollte.