Die Kantone können Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe - und damit auch über die Zulassung dazu - erlassen, doch dürfen diese den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen (Art. 31 Abs. 2 BV). Handel und Gewerbe ein­ schränkende Massnahmen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und verhält­ nismässig sein. Unzulässig sind wirtschaftspolitische und standespoli­ tische Massnahmen, die den freien Wettbewerb zur Sicherung oder Förderung gewisser Formen der Erwerbstätigkeit behindern und ledig­ lich der Abschirmung gegen Konkurrenz dienen (BGE 116 la 121 E. 3; 113 la 282 E. 1).