A. Entscheide des Reqierunqsrates 1221 9. Sanitätswesen 1221 Sanitätswesen. Zulassung von Ausländern zur Prüfung für kantonal approbierte Zahnärzte (Art. 10bis Abs. 2 des Gesetzes über das Ge­ sundheitswesen, GG; bGS 811.1) Nach Art. 10bis Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (GG, bGS 811.1) werden Ausländer nur dann zur Prüfung für kantonal ap­ probierte Zahnärzte zugelassen, wenn die Versorgung der Bevölke­ rung mit Zahnärzten nicht mehr ausreichend sichergestellt ist. Die An­ wendung dieser Vorschrift wurde vom Bundesgericht als Verstoss ge­ gen die Handels- und Gewerbefreiheit aufgehoben.