1. Gemäss Art. 47 Ziffer 2 StG stellen alle vor Berechnung des Be­ triebsergebnisses ausgeschiedenen, für solche Verwendungen be­ stimmten Beträge, die nicht als geschäftsmässig begründete Betriebs­ ausgaben betrachtet werden können, steuerpflichtiges Einkommen 51