Abschreibungen. Von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstä­ tigkeit sind die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen abzieh­ bar (Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 StG). Abschreibun­ gen unter die relevanten Endwerte sind durch den Pflichtigen beson­ ders nachzuweisen, ansonsten deren Berücksichtigung entfällt. An­ wendung derselben Abschreibungssätze für die kantonale und Ge­ meindesteuer wie für die direkte Bundessteuer.