13 LSV, entweder seien die Schiesszeiten zu reduzieren oder bauliche Massnahmen an seiner Liegenschaft auszuführen. Für Lärm von Anlagen mit einer Pegelkorrektur K <-15 gelten gemäss An­ hang 17 Ziffer 2 LSV keine Alarmwerte. Für solche Anlagen entfallen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden nach Art. 15 LSV. Die ist auch Art. 20 USG zu entnehmen, wo festgelegt wird, dass, wenn lediglich die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, Schall­ schutzmassnahmen nicht vorgeschrieben sind. Dies bedeutet, dass Betroffene z.T. Lärmimmissionen zu dulden haben, die erheblich über der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze liegen können, ohne dass