Der Rekurrent geht in­ dessen fehl, wenn er die im vorliegenden Fall getroffenen Massnah­ men - Einbau einer elektronischen Trefferanzeige und Schallschutz­ massnahmen - als (wesentliche) Änderung im Sinne von Art. 8 LSV ta­ xiert. Bei den getroffenen Massnahmen stand unzweifelhaft der Sanie­ rungszweck im Vordergrund, wie schon der Abstimmungspublikation zu entnehmen ist. Die im Rahmen der Sanierung erreichte Erneuerung ist nur Nebensache, der bestehende Zustand wurde nicht aufgegeben. Erleichterungen sind zu gewähren, wenn die Sanierung unverhält­ nismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen der Sanierung entgegen stehen (Art.