Eine ganz andere Frage ist diejenige nach dem zulässigen Ver­ wendungszweck und nach der Zugriffsmöglichkeit auf die erfassten Personendaten. Soweit Daten aus Strafverfahren nämlich personen­ bezogen registriert werden, können sie nicht nur zum Auffinden der entsprechenden Akten verwendet werden, sondern auch für die prä­ ventiv-polizeiliche Tätigkeit und für die Ermittlung in anderen Straftaten (Müller S. 74). Eine solche Registrierung von Freigesprochenen wirft auf diese einen Anfangsverdacht.