Polizeibehörden sind gesetzlich zur Verfolgung der Straftaten ver­ pflichtet. Damit sie diese Aufgabe sachgerecht erfüllen können, müs­ sen sie die sachverhaltsbezogenen Daten jedenfalls bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung aufbewahren (vgl. S. 84; Müller S. 87 mit Hinweis auf die St. Galler und die Thurgauer Verord­ nung über die elektronische Datenbearbeitung für kriminalpolizeiliche Register).