113 la 257 E. 4b; 106 la 33). Eine weitere Konse­ quenz daraus hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid ge­ zogen: Ist das öffentliche Interesse an der Verwendung von personen­ bezogenen Akten untergegangen, so dürfen diese Daten auch nicht mehr aufbewahrt werden; “weniger wichtige Tatsachen ... verlieren sukzessive jede Aussagekraft, und die Polizei kann daraus keine nutz­ bare Information mehr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gewinnen. Lange nach ihrem Einschreiten besteht für die Polizisten auch kein Anlass mehr, mit einer Untersuchung ihres Ver­ haltens zu rechnen.