Die Vorinstanz gab denn auch zu bedenken, dass sie das Orts- und Landschaftsbild weniger durch diese umstrittene Antenne als vielmehr durch ganze Reihen von Parabol­ antennen gefährdet sieht, die wegen der präjudiziellen Wirkungen der von den Rekurrenten angestrebten Bewilligung montiert werden könnten. Dieser Einwand ist nicht völlig aus der Luft gegriffen. Der Gefährdung des Orts- und Landschaftsbildes kann von der Gemeinde jedoch insofern entgegengetreten werden, als wie erwähnt in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, ob ein Verbot im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. RRB 14.5.1991 1216