den Rekurrenten gemachten Zugeständnisse - exakte Abstimmung der Einfärbung der Parabolantenne auf die Farbe des Daches; Tiefer­ setzung der Parabolantenne um einen halben Meter gegenüber der jetzigen Position; Verschiebung des Masten, an welchem die Antenne befestigt ist, so weit als möglich gegen die südliche Traufe hin - in die Betrachtung miteinbezogen werden. Die Vorinstanz gab denn auch zu bedenken, dass sie das Orts- und Landschaftsbild weniger durch diese umstrittene Antenne als vielmehr durch ganze Reihen von Parabol­ antennen gefährdet sieht, die wegen der präjudiziellen Wirkungen der von den Rekurrenten angestrebten Bewilligung montiert werden könnten.