Der Verzicht auf diesen Nachrichtensender kommt tatsächlich einer gewissen Einschränkung im Zugang zu der aktuellen Berichterstattung gleich. Anderseits wiegen die für das Verbot der Plazierung der Parabolantenne auf dem Dach angeführten Interessen hier nicht allzu schwer. Von einer konkreten Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die bereits montierte Parabol­ antenne kann, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt wurde, nicht gesprochen werden. Dies trifft zumindest dann zu, wenn die von 25 A. Entscheide des Reaierunasrates 1215,1216