Antennenanlage. Verhältnis zwischen Informationsfreiheit und Anlie­ gen der Raumplanung. Die Informationsfreiheit gewährleistet grundsätzlich das Recht, Nach­ richten und Meinungen ohne Eingriffe der Behörden zu empfangen und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (BGE 104 la 94 mit Hinweisen). Dieses Recht besteht indessen nicht unbe­ grenzt, sondern steht - ungeachtet seiner Gewährleistung durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechskonvention (EMRK) - wie andere Grundrechte in einem Spannungsverhältnis zu divergierenden gesell­ schaftlichen Forderungen, wie etwa solchen der Raumplanung, denen ebenfalls Verfassungsrang zukommt (BGE 105 la 336;