AGVE 1969, S. 226). Da­ gegen sind Gewinnanteile, welche freiwillig oder vertraglich einem Dritten ausbezahlt werden, keine abzugsberechtigten Aufwendungen (Baur, u.a. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 75, N. 13), sondern es handelt sich um eine Gewinnverwendung. Die zum Abzug beantragte Auslage ist nicht unmittelbare Voraussetzung der Grundstückveräusserung, sondern Folge der Erfüllung des Kaufvertra­ ges. Die Frage, ob die Spende für den Vertragsabschluss kausal war, stellt sich daher nicht. Abgaben, Provisionen oder Kosten, die nicht unter Art.