59 Abs. 1 StG anrechenbar, sofern er als Einkommen versteu­ ert wurde. Trotz entsprechender Behauptung wurde dieser Nachweis vom Pflichtigen weder im Verfahren vor der kantonalen Steuerverwal­ tung noch im hängigen Rekursverfahren erbracht. Untauglich ist der Einwand, das Bauprojekt hätte auch getrennt vom Verkauf der Liegen­ schaft veräussert werden können. Wie ein derartiges Vorgehen zu be­ urteilen wäre, ist offen und kann offen bleiben, denn es handelt sich um eine Hypothese, die sich im vorliegenden Fall gerade nicht reali­ siert hat.