die kantonale Steuerverwaltung als auch der Rekurrent im Veranla- gungs- und im Einspracheverfahren ausgegangen. Die vom Pflichtigen geltend gemachten und nachgewiesenen Kosten für Architekturlei­ stungen, Visierung und staatliche Gebühren wurden von der Veranla­ gungsbehörde vollumfänglich zum Abzug zugelassen. Dagegen ver­ weigerte sie dem Pflichtigen den Abzug für die in Rechnung gestellten Eigenleistungen, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 Ziffer 5. Nach dieser Be­ stimmung ist der Wert der eigenen Arbeit als Aufwendung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StG anrechenbar, sofern er als Einkommen versteu­ ert wurde.