Der Umstand, dass sich das Stipendienrecht nicht lückenlos an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht anschliesst, kann für jene Gesuchsteller eine Härte bedeuten, deren Eltern nicht bereit sind, die ihnen stipendienrechtlich zugemuteten Beiträge freiwillig zu leisten. Der Kanton kommt diesen Auszubilden­ den immerhin so weit entgegen, als er mit Ausbildungsdarlehen dafür sorgt, dass Zweit- und Zusatzausbildungen nicht am Finanziellen scheitern. Von dieser Möglichkeit hat die Stipendienkommission auch Gebrauch gemacht, indem sie dem Rekurrenten ein solches Darlehen in der Höhe von F r.... gewährt hat. RRB 23.4.1991 15