Die An­ spruchsvoraussetzungen, die Bemessung der Höhe und der Dauer können deshalb anders geregelt sein. Insbesondere hat es der Ge­ setzgeber für zumutbar empfunden, die Eltern unabhängig von der zi­ vilrechtlichen Unterhaltspflicht an der Finanzierung einer Zweitaus­ bildung zu beteiligen. Es stellt sich nämlich die Frage, weshalb der Staat vollumfänglich in diese Lücke einspringen sollte. Es ist nicht ein­ zusehen, weshalb Zweitausbildungen dem Umfang nach mehr staat­ lich finanziert werden sollten als die Erstausbildung. Es kann auch nicht primär die Aufgabe des Staates sein, allfällige Fehler der ersten Berufswahl zu korrigieren und Zweitausbildungen allein zu finanzieren.