A. Entscheide des Reqierunqsrates 1211 5. Erziehung 1211 Stipendien; zumutbarer Elternbeitrag bei Zweitausbildungen (Art. 1 Abs. 2 Stipendiengesetz, bGS 415.21). Die Stipendienkommission verweigerte X ein Stipendium für seine Zweitausbildung, weil seine Eltern durchaus in der Lage seien, diese Ausbildung zu finanzieren. X. erhob gegen diesen Beschluss Rekurs an den Regierungsrat und beantragte ein Stipendium. Seine Eltern seien weder verpflichtet noch willens, ihm die Zweitausbildung zu be­ zahlen. Er sei deshalb auf ein Stipendium angewiesen. Der Regie­ rungsrat wies den Rekurs ab.