A. Entscheide des Reqierunqsrates 1211 5. Erziehung 1211 Stipendien; zumutbarer Elternbeitrag bei Zweitausbildungen (Art. 1 Abs. 2 Stipendiengesetz, bGS 415.21). Die Stipendienkommission verweigerte X ein Stipendium für seine Zweitausbildung, weil seine Eltern durchaus in der Lage seien, diese Ausbildung zu finanzieren. X. erhob gegen diesen Beschluss Rekurs an den Regierungsrat und beantragte ein Stipendium. Seine Eltern seien weder verpflichtet noch willens, ihm die Zweitausbildung zu be­ zahlen. Er sei deshalb auf ein Stipendium angewiesen. Der Regie­ rungsrat wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: Nach Art. 1 Abs. 2 des Stipendiengesetzes ist die Finanzierung der Ausbildung in erster Linie Sache der Eltern, anderer gesetzlich Ver­ pflichteter und des Auszubildenden. Staatliche Ausbildungsbeiträge werden nur ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit die­ ser Personen nicht ausreicht. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Sti­ pendiengesetz (Stipendienverordnung; bGS 415.211) verdeutlicht, dass bei Weiter- und Zweitausbildungen die finanzielle Leistungsfähig­ keit der Eltern auch dann mitberücksichtigt wird, wenn der Bewerber das 25. Altersjahr zurückgelegt hat. Der Rekurrent geht davon aus, dass er elternunabhängig sei und den Eltern keine Ausbildungsbeiträge mehr zugemutet werden könn­ ten. Tatsächlich ist die elterliche Unterhaltspflicht nicht nur im Ausmass beschränkt (vgl. Art. 276 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210), son­ dern auch in ihrer Dauer. Die Eltern sind grundsätzlich nur verpflichtet, den Unterhalt ihres Kindes bis zum Abschluss der Erstausbildung zu bestreiten (Art. 277 ZGB; mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen: BGE 109 II 371 E. 4; 107 II 406 E. 2, 465 E. 5f.; AGVE 1986 S. 28 E. 2b). Der 14 A. Entscheide des Reaierunasrates 1211 Rekurrent hat demnach keinen Anspruch mehr auf elterliche Unter­ haltsbeiträge. Die stipendiengesetzliche Regelung schllesst jedoch nicht lücken­ los an die zivilrechtliche Regelung an. Dort geht es nur um die privat­ rechtliche Regelung des Anspruches des Kindes gegenüber seinen Eltern. Bei der Gewährung von Stipendien handelt es sich jedoch um die öffentliche Finanzierung von Ausbildungslehrgängen. Die An­ spruchsvoraussetzungen, die Bemessung der Höhe und der Dauer können deshalb anders geregelt sein. Insbesondere hat es der Ge­ setzgeber für zumutbar empfunden, die Eltern unabhängig von der zi­ vilrechtlichen Unterhaltspflicht an der Finanzierung einer Zweitaus­ bildung zu beteiligen. Es stellt sich nämlich die Frage, weshalb der Staat vollumfänglich in diese Lücke einspringen sollte. Es ist nicht ein­ zusehen, weshalb Zweitausbildungen dem Umfang nach mehr staat­ lich finanziert werden sollten als die Erstausbildung. Es kann auch nicht primär die Aufgabe des Staates sein, allfällige Fehler der ersten Berufswahl zu korrigieren und Zweitausbildungen allein zu finanzieren. Die Finanzierungslücke erfährt zudem dadurch eine Milderung, dass der zumutbare Elternbeitrag gekürzt wird. Die genannten Bestimmungen im Stipendiengesetz und der Sti­ pendienverordnung geben auf die Frage der Elternfinanzierung für Zweitausbildungen eine klare Antwort. Der Umstand, dass sich das Stipendienrecht nicht lückenlos an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht anschliesst, kann für jene Gesuchsteller eine Härte bedeuten, deren Eltern nicht bereit sind, die ihnen stipendienrechtlich zugemuteten Beiträge freiwillig zu leisten. Der Kanton kommt diesen Auszubilden­ den immerhin so weit entgegen, als er mit Ausbildungsdarlehen dafür sorgt, dass Zweit- und Zusatzausbildungen nicht am Finanziellen scheitern. Von dieser Möglichkeit hat die Stipendienkommission auch Gebrauch gemacht, indem sie dem Rekurrenten ein solches Darlehen in der Höhe von F r.... gewährt hat. RRB 23.4.1991 15