24 Abs. 1 lit. b GGG). (Es wird festgestellt, dass für den Entzug der Bewilligung eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Voraussetzungen für den Entzug erfüllt sind und diese Massnahme im öffentlichen Interesse liegt.) 2. Der mit einem Bewilligungsentzug verbundene Eingriff darf nicht weiter gehen, als es das Verhältnismässigkeitsprinzip erlaubt. Dieses verlangt, dass eine Verfügung oder Massnahme geeignet sowie erfor­ derlich sein muss, um den angestrebten Zweck zu erreichen.